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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 5 U 108/06
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 229
ZPO § 767
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
Gründe:

I.

Die Kläger greifen mit Einwänden gegen die Vollstreckungsklauseln sowie gestützt auf Verjährung oder Verwirkung die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs vom 12.11.1975 (Bezugnahme Bl. 8 d.A.) an, der Kläger zu 2.) alleine zusätzlich diejenige eines darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.1.1976 (Bezugnahme Bl. 134 d.A.). Die Titel ergingen zugunsten der A A KG, deren persönlich haftende Gesellschafter damals die Beklagte war, damals noch unter B A GmbH firmierend. Die Klägerin zu 1.) führte den in dem Vergleich genannten Namen C. Durch Beschluss vom 26.7.1977 wurden die Kommanditeinlagen der KG, in die Beklagte eingebracht und das Erlöschen der KG am 10.10.1977 eingetragen. In 1977 kam es - nach Beklagtenbehauptung - in Vollstreckung des Vergleichs zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen der Kläger.

Ende 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten namens der A A KG Vollstreckungsanträge, und zwar gegen die Klägerin zu 1.) am 13.10.2005 und gegen den Kläger zu 2.) am 15.11.2005, auf die hin noch im Jahr 2005 erfolglose Vollstreckungsversuche gegen die Kläger durchgeführt wurden. Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 3.3.2006 wurde eine Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Klägerin zu 1.) aufgehoben, weil ihre Namensgleichheit mit der Titelschuldnerin nicht vollstreckungsrechtlich ausreichend nachgewiesen sei. Im Januar 2006 hat die Beklagte nach Rechtshängigkeit die Titel auf sich umschreiben lassen und hierauf bezogen neue Vollstreckungsanträge gestellt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Vollstreckung sei unzulässig, weil die ursprünglich erteilte Klausel die Beklagte nicht habe begünstigen können, die Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin geworden sei. Deshalb hätten auch die Vollstreckungsversuche vom Oktober und November 2005 die Verjährung, auf die sie sich berufen, nicht unterbrechen können. Ohnehin seien die Titel verwirkt.

Die Kläger haben beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.1975 (3-03 O 190/75) für unzulässig zu erklären,

der Kläger zu 2.) darüber hinaus,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.1.1976 (3-03 O 190/75) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, mit der Titelgläubigerin identisch zu sein. Durch die Vollstreckungsversuche vom Oktober und November 2005 sei die Verjährung neu in Lauf gesetzt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie als Angriff auf die Vollstreckungsklausel unzulässig sei. Im Übrigen sei durch die Vollstreckungsversuche des Jahres 2005 ein Neubeginn der Verjährung eingetreten. Zum erstinstanzlichen Parteivortrag und den Entscheidungsgründen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (Bl. 212- 214 d.A.)

Die Berufung der Kläger wendet u.a. ein, auch formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel könnten klageweise geltend gemacht werden. Die fehlerhaften Vollstreckungsversuche aus 2005 hätten nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führen können. Auch die Verwirkung hätte durchgreifen müssen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.1975 (3/3 O 190/75) sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.1.1976 (3/3 O 190/75) für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil und erklärt, Zinsen aus der Zeit vor dem 1.1.2001 nicht mehr geltend zu machen, wie diese - unbestritten - auch nicht Gegenstand der Vollstreckungsanträge waren.

II.

Die Berufung der Kläger ist - bis auf die Vollstreckung zu Zinsen aus 2001 - unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs.1, 546 ZPO). Denn sie ist nämlich jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Eine im Berufungsverfahren nach § 529 Abs.1 ZPO beachtliche abweichende Tatsachengrundlage ist nicht gegeben oder rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Klage ist mit der erhobenen Einrede der Verjährung der titulierten Forderung als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs.1 ZPO zulässig, denn es werden materiellrechtliche Einwände gegen den Titel geltend gemacht. Unzulässig ist die Klage insoweit zu den Zinsen aus der Zeit vor dem 1.1.2001. Für die Titelzinsen aus der Zeit vor dem 1.1.2001 fehlt das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Klage, nachdem die Beklagte klargestellt hat, dass insoweit Vollstreckungsmaßnahmen unzweifelhaft nicht beabsichtigt sind (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rz.8 zu § 767 ZPO).

Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie Angriffe gegen die der B A KG zunächst erteilte Vollstreckungsklausel führt. Die Kläger greifen allerdings noch im Berufungsverfahren die Berechtigung der am 4.12.1977 zugunsten der A A KG erteilten einfachen Vollstreckungsklausel (§ 724 Abs.1 ZPO) an. Das folgt unmissverständlich aus der Berufungsbegründung, wonach der Angriff gegen die Vollstreckungsklausel entgegen der Annahme des Landgerichts mit einer Klage nach § 768 ZPO möglich sei (BB S.3, Bl. 243 d.A.). Eine Klarstellung hierzu ist auch nicht erfolgt, obwohl der Senat in der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe auf die Unzulässigkeit dieses Angriffs hingewiesen hat. Die diesbezügliche Klage ist nicht zulässig, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 768 ZPO ergibt. Die Klausel nach § 724 Abs.1 ZPO, also die einfache vollstreckbare Ausfertigung, findet dort keine Erwähnung. § 768 ZPO betrifft nur materiellrechtliche Einwendungen gegen titelergänzende oder titelumschreibende Klauseln, zu denen die Klausel nach § 724 Abs.1 ZPO gerade nicht gehört (HK-ZPO/Kindl, 2006, § 768 Rz.1 und § 724 Rz.11). Dessen ungeachtet ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Aufhebung der einfachen Klausel nach Rechtshängigkeit ohnehin entfallen, nachdem der Beklagten eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde.

Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist in der Hauptsache unbegründet, weil den Klägern das eingewandte Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs.1 BGB n.F. nicht zusteht. Denn Verjährung der noch geltend gemachten Ansprüche aus dem Vergleich und - gegen den Kläger - aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist, abgesehen von Zinsen aus 2001, nicht eingetreten. Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, weil der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und - insoweit unstreitig - zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.

Die Verjährungsfrist betrug nach altem wie nach neuem Recht für titulierte Hauptforderungen 30 Jahre ( § 218 Abs.1 BGB a.F. bzw. und § 197 Abs.1 Ziff.4 BGB n.F.).

Verjährung der Hauptforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.1.1976 ist nicht eingetreten. Nach § 218 Abs.1 BGB a.F. iVm. Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB begann die Verjährungsfrist mit Eintritt der Rechtskraft, also nach § 11 Abs.2 Satz 1 RpflG in der bis zum 1.10.1998 geltenden Fassung (§ 39 RpflG) mit Ablauf der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung, sofern nicht befristete Erinnerung eingelegt wurde. Zur Zustellung und möglichen Erinnerungen ist zum Nachteil der Kläger nichts vorgetragen. Auch wenn man einem regelmäßigem Verlauf entsprechend von zeitnaher Zustellung ausginge, wäre Rechtskraft nicht vor dem 31.1.1976 eingetreten sein, es sei denn, es wäre ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, wozu nichts vorgetragen ist. Die damit nicht vor dem 31.1.2006 endende Verjährungsfrist begann nach § 212 Abs.1 Ziffer 2 BGB n.F. iVm. Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB jedenfalls am 16.1.2006 neu. Nach dieser Bestimmung kommt es zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt wird, wozu auch die Gerichtsvollziehervollstreckung gehört (Staudinger/Peters, BGB, Neub. 2004, § 212 Rz.39). Am 16.1.2006 erteilte die Beklagte der Gerichtsvollzieherin auf der Grundlage des inzwischen auf die Beklagte umgeschriebenen Titels den Auftrag zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Zu diesem Antrag sind weder eine Unbeachtlichkeit nach § 212 Abs.3 BGB wegen Zurückweisung noch dessen Unzulässigkeit eingewandt worden.

Auch die Ansprüche aus dem Vergleich sind zur Hauptforderung nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann für die Ansprüche aus dem Vergleich mit dessen Wirksamwerden, § 218 Abs.1 Satz 2 BGB a.F., denn der Hinweis in der Bestimmung auf einen "vollstreckbaren Vergleich" ist nur auf eine allgemeine Vollstreckbarkeit des Vergleichs bezogen, nicht aber auf den konkreten Anspruch (Staudinger/Peters, wie oben, § 197 Rz.32). Da der Widerrufsvorbehalt aufschiebende Bedeutung hatte (BGHZ 46, 277; MüKo/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 794 Rz. 58), wurde der Vergleich nach § 158 Abs.1 BGB mit Ablauf des 19.11.1975 wirksam.

Eine Unterbrechung der Verjährung trat nach § 209 Abs.1 Nr.5 BGB a.F. iVm. Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB zu einem unbestimmten Zeitpunkt in 1977 ein, nämlich mit den zur Vollstreckung des Vergleichs den Klägern abgenommenen eidesstattlichen Versicherungen. Dass die Kläger diese 1977 auf die fruchtlosen Vollstreckungsversuche der Beklagten oder der A A KG abgaben, ist von der Beklagten mit den Schriftsätzen vom 20.3.2006 (S.6, Bl. 101 d.A.) und 5.5.2006 (S.3, Bl. 193 d.A.) vorgetragen worden und von den Klägern nicht zulässig bestritten worden. Die vorangegangenen Erklärungen der Kläger (Schriftsatz vom 3.3.2006, S. 5, Bl. 77 d.A. für Klägerin und Schriftsatz vom 28.4.2006, S.5, Bl. 204 d.A.. für Kläger) sind kein zulässiges Bestreiten hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung nach § 138 Abs. 2 ZPO, worauf auch schon mit dem PKH-Beschluss des Senats hingewiesen worden ist, weil sie nur in allgemeiner Form im Zusammenhang mit Ausführungen zur Verwirkung bisherige Bemühungen zur Durchsetzung des Anspruch verneinten ("Selbst wenn in der Anfangszeit noch Bemühungen in dieser Hinsicht gemacht worden wären, was bestritten wird, wäre der verstrichene Zeitraum immer noch groß genug, um Verwirkung des Anspruchs eintreten zu lassen."). Zudem hat die Beklagte Unterlagen aus 1978 vorgelegt hat, aus denen sich die Beauftragung eines Inkassoinstituts zur weiteren Schuldnerüberwachung sowie eine Erfolglosigkeit vorangegangener Vollstreckungsversuche ergeben.

Der Einwand der Kläger, diese Vollstreckungsmaßnahmen seien unbeachtlich, weil sie von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin, der A A KG, ohne erforderliche Titelumschreibung veranlasst worden seien, ist nicht schon aus tatsächlichen Gründen unbeachtlich. Denn angesichts des ungeklärten Zeitpunktes der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in 1977 muss zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass diese erst nach der Einbringung der Kommanditanteile der A A KG in die damalige Komplementärin, nämlich die Beklagte, erfolgte. Aus Rechtsgründen ist dies jedoch ohne Bedeutung und es kommt auch nicht darauf an, ob die Übernahme der Kommanditanteile durch die Komplementärin nach dem damaligen Recht eine Rechtsnachfolge oder ein Formwechsel bei Personenidentität war. Denn Maßnahmen der Vollstreckungsorgane erneuern die Verjährung, wenn sie wesentlichen verfahrensbegründenden oder verfahrensfördernden Charakter haben (BGHZ 93, 296; Staudinger/Peters, BGB, wie oben, § 212 Rz. 41). Auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommt es, sofern sie nicht aufgehoben worden ist (§ 216 Abs.1 BGB a.F. entsprechend § 212 Abs.2 BGB n.F.), nicht an (vgl. Staudinger/Peters, wie oben, § 212 Rz. 38; OLG Köln WM 1995, 597). Denn auch eine rechtswidrige Vollstreckungshandlung entspricht dem Grundgedanken für den Neubeginn der Verjährung, der darin besteht, dass ein auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1993, 1847, 1848). Ob dies auch gilt, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig ist, kann dahin stehen. Eine Nichtigkeit eines Vollstreckungsakts liegt nämlich nur ausnahmsweise bei schwerer und offenkundiger Fehlerhaftigkeit vor (BGHZ 121, 98; Zöller/Stöber, wie oben, vor § 704 Rz.34), an der es hier fehlt. Wenn eine verschmelzende Umwandlung statt einer Formänderung vorgelegen hätte, wäre dies nicht schwerwiegend, wie dies etwa für Fälle fehlenden Titels oder eine Forderungspfändung durch einen Gerichtsvollzieher angenommen worden ist. Interessen der Beteiligten oder die im Allgemeininteresse liegende Ordnung und Zuverlässigkeit der Vollstreckung wären nicht wesentlich berührt. Der Mangel wäre auch nicht offenbar, also der Vollstreckungshandlung auf der Stirn geschrieben. Denn die Umstände, aus denen die Kläger auf eine Rechtsnachfolge bei der Gläubigerin schließen, ergeben sich erst durch Einsichtnahme in die die Gesellschaft betreffenden Beschlüsse und Eintragungen.

Aus dem Neubeginn der Verjährung in 1977 folgt, dass die 30-Jahres-Frist bei Zustellung der Vollstreckungsanträge vom 16.1.2006, die, wie ausgeführt, einen weiteren Neubeginn bewirkten, noch nicht abgelaufen war.

Die Ansprüche aus den Titeln sind auch nicht verwirkt, § 242 BGB. Ein Umstandsmoment fehlt gänzlich. Auf dieses kann aber auch bei sehr langem Zeitablauf nicht verzichtet werden, weil ansonsten die Grenze zur Verjährungsregelung verschoben wäre.

Die titulierten Zinsen sind, soweit diese die Beklagte noch geltend macht, überwiegend nicht verjährt, nämlich nicht Zinsen aus der Zeit nach dem 1.1.2002. Zu den titulierten Zinsen für 2001 begann die Verjährung jedoch nach § 218 Abs.2 BGB a.F. iVm §§ 197, 198 BGB a.F. und Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB mit dem Ablauf des 31.12.2001, nach Art. 229 § 6 Abs.4 EGBGB mündend in eine dreijährige Frist ab 1.1.2002, die mit dem 31.12.2004 ablief. Ob subjektiven Anforderungen iSd § 199 Abs.1 Ziff.2 BGB n.F. dabei genügt sein muss, kann dahinstehen, weil die Beklagte unzweifelhaft den Anspruch auf Zinsen kannte. Der erste mögliche Neubeginn nach § 212 Abs.1 Ziff.2 BGB n.F. konnte in den Vollstreckungsanträgen am 13.10.2005 für die Klägerin und am 15.11.2005 für den Kläger liegen. Damit war aber hinsichtlich der Zinsansprüche aus 2001 mit dem 31.12.2004 Verjährung eingetreten. Zu den Zinsansprüchen aus 2002 und späterer Zeit trat ein Neubeginn mit den Vollstreckungsanträgen vom 13.10./15.11.2005 ein, wobei die Wirkung dieser ergebnislosen Vollstreckungsanträge nicht nach § 212 Abs.3 BGB n.F entfiel, weil eine von ihnen ausgehende Warnung der Schuldner nicht durch einen behördlichen Konträrakt aufgehoben wurde. Auf die Begründetheit des jeweiligen Vollstreckungsantrags kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung fiel zum Nachteil der Kläger aus, § 91 Abs.1 und 97 Abs.1 ZPO, deren Teilerfolg zu den Zinsen aus 2001 nach § 92 Abs.2 ZPO außer Betracht bleibt. Weil die Klage hinsichtlich der Altzinsen durch die Erklärung der Beklagten vom 7.11.2006 unzulässig wurde, ohne dass die Kläger insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt haben, führt dies nun - entgegen dem bei PKH-Bewilligung gegebenen Streitstand - zur vollen Kostenauferlegung auf die Kläger. Die weiteren Nebenforderungen beruhen auf §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO fehlen.

Ende der Entscheidung

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